Die Einstufungen in GHS CLP und Gefahrgut sind nicht immer grundverschieden, im Gegenteil. Für die Angabe der UN-Nummer in Abschnitt 14 kann es eine große Zeitersparnis sein, die sich ergebenden Klassen des Gefahrguts anhand der CLP-Einstufung abzuschätzen. Wichtig hierbei ist zu wissen, welche Bereiche Ähnlichkeiten aufweisen und welche für einen Vergleich ungeeignet sind.
Einstufungen in GHS CLP und Gefahrgut
Zuerst die gute Nachricht: Die Einstufungskriterien für aquatische Toxizität im Gefahrgut entsprechen derzeit genau den Einstufungen nach CLP-VO. Das heißt, für alle Stoffe oder Gemische, denen das Piktogramm Umwelt zugeordnet wird (GHS09), liegt auch eine aquatische Toxizität im Gefahrgutrecht vor. Die entsprechenden Kategorien sind:
- Akut 1
- Chronisch 1
- Chronisch 2
Gesundheitsgefahren
Eine weitere Hilfestellung ist: Alle langfristigen Gesundheitsgefahren (z.B. CMR, Sensibilisierungen) haben keine Entsprechung im Gefahrgut und damit keinen Einfluss auf die Gefahrgut-Klassifizierung.
Bei den kurzfristig wirkenden Gesundheitsgefahren der akuten Toxizität und der Hautätzung geben ebenfalls die Kategorien einen Hinweis auf eine entsprechende Gefahrgut-Klasse, bei denen ein Piktogramm angezeigt werden muss, dass nicht dem Ausrufezeichen (GHS07) entspricht.
Eine Ausnahme ist die schwere Augenschädigung, die nicht zusätzlich zur hautätzenden Wirkung nach Gefahrgutrecht klassifiziert wird.
Physikalische Gefahren
Die physikalischen Gefahren nach CLP-Verordnung können einen Hinweis auf die entsprechenden Klassen im Gefahrgut liefern, doch nicht alle Testmethoden sind im Gefahrgutrecht gleich – ein näheres Hinsehen lohnt sich also.
Große Unterschiede zwischen der Einstufung nach GHS CLP und der Gefahrgut-Klassifizierung treten bei Gasen auf. Bei der Bestimmung von Gefahren werden im Vergleich zwischen den Verordnungen auf abweichende Testverfahren zurückgreifen.
Über die CLP-Verordnung hinaus
Es existieren auch Klassen im Gefahrgut, die außerhalb der Einstufungskriterien nach GHS liegen, wie Radioaktivität und Ansteckungsgefährlichkeit.
Quellen:
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (engl. CLP Regulation), konsolidierte Fassung, Stand 01.01.2017
ADR 2017; Verlag: ecomed Sicherheit, ecomed-Storck GmbH; Ridder / Holzhäuser; ISBN: 978-3-609-69743-7; 32. Auflage
(Internetlink der englischen ADR-Version von unece.org)