Gefahrbestimmende Komponenten zur Etikettierung

Kennzeichnungsetiketten nach Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) beinhalten bei einzelnen Stoffen immer deren Produktidentifikator zur Identifikation. Bei Gemischen reicht die Angabe des Handelsnamen nicht aus. Zusätzlich müssen bestimmte enthaltene Stoffe (Gefahrbestimmende Komponenten zur Etikettierung) angegeben werden. Unter welchen Umständen und wie viele Inhaltsstoffe angegeben werden sollen, ist ebenfalls Teil der Beschreibung des Produktidentifikators (Artikel 18 der CLP-Verordnung).

Bedingungen, die zur Erwähnung führen

Es kommen alle Inhaltsstoffe für eine Angabe auf dem Kennzeichnungsetikett in Frage, die zur Einstufung in den folgenden Kategorien beitragen:

  • Akute Toxizität
  • Ätzwirkung auf die Haut
  • Verursachung schwerer Augenschäden
  • Keimzellmutagenität
  • Karzinogenität
  • Reproduktionstoxizität
  • Sensibilisierung der Haut oder der Atemwege
  • Zielorgan-Toxizität (STOT bei einmaliger und / oder wiederholter Exposition)
  • Aspirationsgefahr

Ist also ein Inhaltsstoff auf dem Etikett eines Gemischs aufgeführt, so liegt mindestens eine, zumindest vermutete, Gesundheitsgefahr für den Menschen vor. Die Liste enthält keine Umweltgefahren und auch keine physikalisch-chemischen Gefahren.

Gefahrbestimmende Komponenten zur Etikettierung – Wann ist Schluss?

Theoretisch könnten eine Großzahl an Inhaltsstoffen auf dem Etikett Platz finden müssen, wenn ein Gemisch viele zur Gesundheitsgefahr beitragende Komponenten hätte. Maximal müssen in der Regel jedoch nur vier angegeben werden, außer die Art und Schwere der Gefahren ist von mehr als vier Komponenten so groß, dass mehr angegeben werden sollten. Diese maximal vier Gefahrbestimmende Komponenten zur Etikettierung setzen sich aus den Inhaltsstoffen zusammen, „[…] von denen die hauptsächlichen Gesundheitsgefahren überwiegend ausgehen, die für die Einstufung und die Wahl der entsprechenden Gefahrenhinweise ausschlaggebend waren.“ (CLP-Verordnung, Artikel 18 (3), letzter Absatz)

Die eindeutige Regelung macht es möglich, über Software-Lösungen eine automatisierte Auswahl der Gefahrbestimmenden Komponenten zur Etikettierung zu treffen und diese auf dem digital erstellen Kennzeichnungsetikett abzubilden.

Quellen:

Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, konsolidierte Fassung, Stand 01.04.2016

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Philip Stefl

M. Sc. Philip Jorge Stefl (Chemieingenieur), Legal Compliance / Produktentwicklung GeSi³

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