Die Gemischeinstufung Hautätzend nach GHS CLP beruht auf der Schnelligkeit der Ätzwirkung auf die Haut. Neben der direkten Verwendung von Tierversuchen zur Einstufung, kann bei Hautätzend / Hautreizend auf den pH-Wert zurückgegriffen werden. Es gibt jedoch noch weitere Möglichkeiten für die Gemischeinstufung.
Einstufungswege von Gemischen nach GHS CLP
Es gibt mehrere Vorgehen, Gemische nach ihrer hautätzenden Wirkung einzustufen, aber nicht alle sind für jedes Gemisch anwendbar. Mögliche Einstufungswege nach europäischem Gefahrstoffrecht sind:
- Labortests, analog zu den Reinstoff-Bestimmungen.
- Übertragungsgrundsätze (kann bei vielen GHS CLP – Einstufungen verwendet werden).
- Einstufung aufgrund des Gemisch-pH-Werts.
- Einstufung aufgrund der hautätzenden Wirkung der Inhaltsstoffe,
- additiv.
- nicht additiv.
Gemischeinstufung Hautätzend, wohin geht die Reise?
Während bei anderen Gefahrenklassen eine Einstufung auf Grundlage von Gemisch-Daten oft aufwändig ist, kann eine Gemisch-pH-Wert-Messung bereits zu einer CLP – Konformen Einstufung führen. Wenn der pH-Wert des Gemischs kleiner als 2 oder größer als 11,5 ist, dann kann das Gemisch als hautätzend der Kategorie 1 eingestuft werden. Ähnliches gilt, wenn einer der Inhaltsstoffe in die entsprechenden pH-Wert-Bereiche fällt und mit 1% oder mehr am Gemisch beteiligt ist, vorausgesetzt dass keine Additivität angenommen werden kann (strengere Einstufung).
Wenn von Inhaltsstoffen im Gemisch davon ausgegangen werden kann, dass keine zusätzlichen negativen Wechselwirkungen bei der Ätzwirkung / Reizwirkung auf die Haut auftreten, können diese Inhaltsstoffe mit ihren jeweiligen Einstufungen zusammengefasst werden. Diese Gemische können also additiv bestimmt werden. In diesem Fall wird erst in Hautätzend der Kategorie 1 eingestuft, wenn die Summe der Bestandteile dieser Einstufung größer oder gleich 5% des Gemischs ist.
Hautätzende Stoffe bei der Bestimmung von Hautreizungen
Hautätzende Stoffe haben einen stärkeren Einfluss auf die Bestimmung der GHS CLP Kategorie 2 – Reizwirkung auf die Haut (Hautreizung). Diese Stoffe wirken selbst in kleineren Konzentrationen noch reizend auf die Haut. Deswegen wird bei der additiven Bestimmung für die Berechnung jeder Inhaltsstoff mit Kategorie 1 in seiner Konzentration verzehnfacht.
Quellen:
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (engl. CLP Regulation), konsolidierte Fassung, Stand 01.04.2016