Die Genauigkeit der Konzentrationen im Sicherheitsdatenblatt

Im Sicherheitsdatenblatt werden neben den Gefahren nach GHS/CLP auch Angaben zu den Inhaltsstoffen und deren Gehalt gefordert. Aber nicht absolut genau, sondern mit Spielraum.

Abschnitt 3 des Sicherheitsdatenblatts (SDB) besteht bei Gemischen aus der Zusammensetzung von Bestandteilen, also der Art und Menge der Inhaltsstoffe sowie deren Einstufung nach Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP), sofern eine Einstufung erforderlich ist. Gleich Vorneweg: Es ist natürlich erlaubt, freiwillig alle Rezepturbestandteile mit den genauen Mengenangaben aufzulisten, aber es ist keine Pflicht.

Welche Stoffe sind in Abschnitt 3 Pflichtangaben?

Um zu wissen, welche Stoffe angegeben werden müssen, ist zuerst wichtig, ob das ganze Gemisch nach CLP-VO eingestuft ist oder nicht.

Wenn das Gemisch entsprechend eingestuft ist, müssen alle Bestandteile angegeben werden, die:

  • Grenzwerte der Union für die Exposition am Arbeitsplatz besitzen.
  • Persistent, bioakkumulierbar und toxisch sind (PBT).
  • Sehr persistent und sehr bioakkumulierbar sind (vPvB).
  • Eine Gefahr für die Gesundheit oder die Umwelt nach CLP-VO darstellen und eine der folgenden Konzentrationen erreicht oder überschreitet:
    • Die allgemeinen Berücksichtigungsgrenzwerte.
    • Die allgemeinen oder stoffspezifischen Konzentrationsgrenzwerte.
    • Konzentrationsgrenzwerte, bei denen für die entsprechende Gefahr auf Nachfrage ein SDB vorgelegt werden muss.

Achtung: Hat ein umweltgefährlicher Stoff einen M-Faktor, müssen die Berücksichtigungsgrenzwerte damit neu berechnet werden.

Wenn das Gemisch selbst keine Einstufung nach CLP-VO besitzt, müssen folgende Stoffe angegeben werden:

  • Stoffe die eine Gefahr für die Gesundheit oder die Umwelt darstellen oder einen Arbeitsplatzgrenzwert der EU besitzen mit Konzentrationen größer gleich 1 Gew% bzw. 0,1 Vol%.
  • Stoffe, die PBT oder vPvB-Eigenschaften besitzen und in Konzentrationen größer gleich 0,1 Gew% vorkommen.

Genauigkeit und Art der Konzentrationsangabe von Rezepturbestandteilen

Wenn ein Stoff angegeben werden muss, kann anstatt des genauen Konzentrationswertes ein Konzentrationsbereich angegeben werden.

Eine Einschränkung ist jedoch gegeben: die Einstufung der Gesundheits- und Umweltgefahren in Abschnitt 2 des Gemischs muss immer der höchsten Konzentration eines jeden Inhaltsstoffs, der in Abschnitt 3 angegeben wurde, entsprechen.

Quelle:

Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Stand 02/2016; Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP), Stand 06/2015

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