Im Sicherheitsdatenblatt werden neben den Gefahren nach GHS/CLP auch Angaben zu den Inhaltsstoffen und deren Gehalt gefordert. Aber nicht absolut genau, sondern mit Spielraum.
Abschnitt 3 des Sicherheitsdatenblatts (SDB) besteht bei Gemischen aus der Zusammensetzung von Bestandteilen, also der Art und Menge der Inhaltsstoffe sowie deren Einstufung nach Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP), sofern eine Einstufung erforderlich ist. Gleich Vorneweg: Es ist natürlich erlaubt, freiwillig alle Rezepturbestandteile mit den genauen Mengenangaben aufzulisten, aber es ist keine Pflicht.
Welche Stoffe sind in Abschnitt 3 Pflichtangaben?
Um zu wissen, welche Stoffe angegeben werden müssen, ist zuerst wichtig, ob das ganze Gemisch nach CLP-VO eingestuft ist oder nicht.
Wenn das Gemisch entsprechend eingestuft ist, müssen alle Bestandteile angegeben werden, die:
- Grenzwerte der Union für die Exposition am Arbeitsplatz besitzen.
- Persistent, bioakkumulierbar und toxisch sind (PBT).
- Sehr persistent und sehr bioakkumulierbar sind (vPvB).
- Eine Gefahr für die Gesundheit oder die Umwelt nach CLP-VO darstellen und eine der folgenden Konzentrationen erreicht oder überschreitet:
- Die allgemeinen Berücksichtigungsgrenzwerte.
- Die allgemeinen oder stoffspezifischen Konzentrationsgrenzwerte.
- Konzentrationsgrenzwerte, bei denen für die entsprechende Gefahr auf Nachfrage ein SDB vorgelegt werden muss.
Achtung: Hat ein umweltgefährlicher Stoff einen M-Faktor, müssen die Berücksichtigungsgrenzwerte damit neu berechnet werden.
Wenn das Gemisch selbst keine Einstufung nach CLP-VO besitzt, müssen folgende Stoffe angegeben werden:
- Stoffe die eine Gefahr für die Gesundheit oder die Umwelt darstellen oder einen Arbeitsplatzgrenzwert der EU besitzen mit Konzentrationen größer gleich 1 Gew% bzw. 0,1 Vol%.
- Stoffe, die PBT oder vPvB-Eigenschaften besitzen und in Konzentrationen größer gleich 0,1 Gew% vorkommen.
Genauigkeit und Art der Konzentrationsangabe von Rezepturbestandteilen
Wenn ein Stoff angegeben werden muss, kann anstatt des genauen Konzentrationswertes ein Konzentrationsbereich angegeben werden.
Eine Einschränkung ist jedoch gegeben: die Einstufung der Gesundheits- und Umweltgefahren in Abschnitt 2 des Gemischs muss immer der höchsten Konzentration eines jeden Inhaltsstoffs, der in Abschnitt 3 angegeben wurde, entsprechen.
Quelle:
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Stand 02/2016; Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP), Stand 06/2015