Aus welchem Gesetz oder Verordnung ergibt sich die Pflicht für ein Sicherheitsdatenblatt? Wenn sich diese Frage so oder so ähnlich stellt, dann kann sie auch ergänzt werden um: Welches Bußgeld droht, wenn diese Vorschrift missachtet wird?
Fragestellung
Die Fragestellung beinhaltet genauer betrachtet zwei Adressaten. Die Pflicht für die Bereitstellung eines Sicherheitsdatenblattes
- für den Lieferanten oder Inverkehrbringer des Stoffes oder Gemischs
sowie - für den gewerblichen Verwender des Stoffes oder Gemischs (= Arbeitgeber).
Adressat 1: Lieferant / Inverkehrbringer
Die REACH-Verordnung fordert, dass der Lieferant eines Stoffes oder einer Zubereitung dem Abnehmer ein Sicherheitsdatenblatt zu Verfügung stellt [1]. In welcher Form dies geschehen muss, ist im Anhang II geregelt. Außerdem muss das Sicherheitsdatenblatt in Landessprache des Abnehmers abgefasst sein. Ein Verstoß gegen eine dieser Bestimmungen kann mit einem Bußgeld geahndet werden [2], dessen Höhe kann bis zu 50.000 € betragen [3].
Darüberhinaus beschreibt die ECHA-Leitlinie zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern eindrücklich, dass die Verantwortlichkeit für den Inhalt eines SDB in allen Fällen beim Lieferanten des Sicherheitsdatenblattes liegt – auch dann, wenn sie das Sicherheitsdatenblatt nicht selbst erstellt haben mögen [4].
Adressat 2: Arbeitgeber als Endanwender / Verwender
Der Arbeitgeber hat seinen Arbeitnehmern, die Umgang mit einem Gefahrstoff bzw. einem als gefährlich eingestuften Gemisch haben, Zugang zu Informationen zu gewähren, die einen sicheren Umgang mit dem Stoff ermöglichen und auf dessen Gefahren hinweisen. Zu diesen Informationen gehört auch das Sicherheitsdatenblatt (und auch eine Gefahrstoff-Betriebsanweisung). Ein Verstoß gegen diese Pflicht kann ebenfalls mit einem Bußgeld geahndet werden, dessen Höhe ebenfalls bis zu 50.000 € betragen kann.
In der TRGS 400 (technische Regel für Gefahrstoffe) wird das Sicherheitsdatenblatt als wichtigste Informationsquelle für die Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Stoffen oder Gemischen genannt [4]. Darüber hinaus besteht die Pflicht, Sicherheitsdatenblätter auf offensichtlich unvollständige, widersprüchliche oder fehlerhafte Angaben zu überprüfen. Daraus lässt sich direkt ableiten, dass die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter vorliegen müssen.
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Quellen:
[1] REACH-Verordnung, Artikel 31, Abs. 1
[2] ChemSanktionsV, § 6, Abs. 1, Nr. 12 mit ChemG, § 26, Abs. 1, Nr. 11, Satz 1 (siehe auch Umweltbundesamt)
[3] ChemG, § 26, Abs. 2
[4] TRGS 400, Kapitel 5, Abschnitt 1, Satz 1