GHS-Gefahrenklassen und Gefahrgut-Klassen unter der Lupe

Im GeSi-Blog wurden bereits die Einstufungen in GHS-Gefahrenklassen und Gefahrgut-Klassen verglichen. Dieser Beitrag beleuchtet die Einteilung von Gefahren in den zwei verschiedenen Rechtsbereichen genauer.

Untergliederung nach GHS CLP

In der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) sind die GHS-Gefahren in Anhang I beschrieben und wie folgt aufgeteilt:

  • Physikalische Gefahren (Teil 2, H-Sätze mit H2XX)
  • Gesundheitsgefahren (Teil 3, H-Sätze mit H3XX)
  • Umweltgefahren (Teil 4, H-Sätze mit H4XX)
  • Weitere Gefahren (Teil 5, derzeit nur H420)

Physikalische Gefahren in Gemischen beziehen sich generell auf physikalisch-chemische Daten des Gemischs selbst. Bei allen anderen Gefahren kann meist die Einstufung des Gemischs anhand der Stoffdaten der Inhaltsstoffe ermittelt werden.

Aggregatzustand als Unterscheidung

Bei GHS-Gefahren sind in bestimmten Bereichen Flüssigkeiten, Feststoffe und Gase voneinander getrennt, wie Entzündbare oder Entzündend (oxidierend) wirkende Feststoffe/Flüssigkeiten/Gase. Aerosole, also Feststoffe/Flüssigkeiten in Gas, haben eine eigene GHS-Gefahrenklasse.

Wer die Begriffe „Brennbarkeit“ und „Entzündbarkeit“ sowie deren Unterschiede und praktische Anwendung im Detail verstehen möchte, findet eine ausführliche Erklärung in unserem Artikel “Brennbarkeit und Entzündbarkeit – Anwendung und Definition.

Entzündbare Feststoffe und Flüssigkeiten werden auch im Gefahrgutrecht zwei verschiedenen Klassen zugeordnet.

Die Gefahrgut-Klassifizierung hat in einem Punkt ein noch tiefergreifendes Untergliederungsschema: Alle Gase werden in eine eigene Klasse 2 zusammengruppiert.

Bei Gasen wird der Zustand während des Transports durch eine Zahl angegeben, wie verdichtet (1) oder verflüssigt (2), vergleichbar mit den GHS-Gefahrenkategorien für verdichtetes Gas (H280) und verflüssigtes Gas (H280). Weitere Gefahren werden durch entsprechende Buchstaben ergänzt, wie F für entzündbar.

Unterteilungen der GHS-Gefahrenklassen und Gefahrgut-Klassen

Andere GHS-Gefahrenklassen finden sich zum Teil in Form verschiedener Gefahrgut-Klassen wieder. Gefahrenklassen werden in Gefahrenkategorien weiter untergliedert. Im Gefahrgutrecht übernehmen Verpackungsgruppen eine ähnliche Rolle. In beiden Systemen ist der kleinere Wert der Gefährlichere. Kategorie 1 ist also gefährlicher als Kategorie 2, ebenso ist Verpackungsgruppe I schlimmer als Verpackungsgruppe II.

Quellen:

Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (engl. CLP Regulation), konsolidierte Fassung, Stand 01.01.2017

ADR 2017; Verlag: ecomed Sicherheit, ecomed-Storck GmbH; Ridder / Holzhäuser; ISBN: 978-3-609-69743-7; 32. Auflage

(Internetlink der englischen ADR-Version von unece.org)

Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-VO), konsolidierte Fassung vom 02.01.2017

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Philip Stefl
M. Sc. Philip Jorge Stefl (Chemieingenieur), Legal Compliance / Produktentwicklung GeSi³

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