Hautätzend – Gefahrgut und CLP-Einstufung im Vergleich

Auf den ersten Blick scheint die Behandlung von als Hautätzend geltenden Stoffen in der CLP-Einstufung und der Gefahrgut-Klassifizierung ähnlich zu sein, doch es gibt Abweichungen, vor allem bei Gemischen.

Die Gemeinsamkeiten

Für Reinstoffe überschneiden sich die CLP-Gefahrenkategorien „Hautätzend“ 1A, 1B und 1C mit den Verpackungsgruppen I, II und III der Klasse 8 des Gefahrgutrechts. Die Gefahrenkategorie „Hautreizend“ (Kategorie 2) hat keine Entsprechung im Gefahrgutrecht. Die verwendeten Testverfahren sind im Gefahrgutrecht genauer angegeben (OECD Test Guideline 404 oder 435), während die CLP-Verordnung Testverfahren zur hautätzenden Einstufung allgemeiner formuliert. Entscheidend ist, wie lange es nach Kontakt mit dem zu testenden Gefahrstoff dauert, das Hautgewebe im Tierversuch zu zerstören. Es gelten dabei folgende Kriterien:

Herausforderung Gemische

Die CLP-Verordnung ermöglicht die Einstufung von Gemischen anhand der bekannten Daten der Inhaltsstoffe bei hautätzenden Eigenschaften. Dieses Vorgehen ist in den Gefahrgutvorschriften derzeit nicht vorgesehen.

Sollten experimentelle Daten oder Erfahrungswerte am Menschen für das Gemisch vorliegen, kann die Verpackungsgruppe und die Gefahrenkategorie bestimmt werden.

Für die Einteilung in eine der drei Verpackungsgruppen bei unbekannten Gemischen mit Bestandteilen, bei denen die Ätzwirkung auf die Haut bekannt ist, empfiehlt das Bundeinstitut für Risikobewertung im „Leitfaden zur Klassifizierung von Gefahrgut unter dem Aspekt der „ätzenden Wirkung auf lebendes Gewebe“ “ ein Vorgehen, dass analog zur Einstufung von Gemischen in der CLP-Verordnung durchzuführen ist.

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Quellen:

Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung), konsolidierte Fassung vom 01.04.2016

Leitfaden des BfR: Leitfaden zur Klassifizierung von Gefahrgut unter dem Aspekt der „ätzenden Wirkung auf lebendes Gewebe“

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