Beim Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) müssen bestimmte Produkte und deren Rezepturen gemäß Chemikaliengesetz §16e von Herstellern oder Einführern gemeldet werden.
Betroffen sind alle Gemische, die für den Verbraucher bestimmt sind und bei denen mindestens eine der folgenden Gefahren nach Chemikaliengesetz für das Gemisch vorliegt:
- giftig
- sehr giftig
- ätzend
- sensibilisierend
- krebserzeugend
- fortpflanzungsgefährdend
- erbgutverändernd
Genauigkeit der Rezepturangabe
Während eine Angabe der genauen Konzentrationen der einzelnen Bestandteile auf jeden Fall korrekt ist, gibt die Giftinformationsverordnung einen Spielraum bei der Angabe vor.
Allgemein werden Inhaltsstoffe aufgrund der jeweils ausgehenden Gefahren aufgeteilt in besondere und sonstige Inhaltsstoffe. Genaue Kriterien hierfür können in der Giftinformationsverordnung nachgelesen werden.
Bei besonderen Inhaltsstoffen wird eine relative Genauigkeit von 10% des einzelnen Bestandteils verlangt. Zum Beispiel kann ein Bestandteil mit 50% Gehalt angegeben werden als 45 – 55%. Hat ein Bestandteil ein Gehalt unter 5%, wird auf Konzentrationsstufen zurückgegriffen (siehe Tabelle).
Bei sonstigen Inhaltsstoffen reicht eine relative Genauigkeit von 20% aus. Für ein Gehalt kleiner 10% gibt es ebenfalls Konzentrationsstufen (siehe Tabelle). Werte unter 1% müssen nicht angegeben werden.
Konzentrationsstufen bei besonderen Inhaltsstoffen unter 5% | Konzentrationsstufen bei sonstigen Inhaltsstoffen unter 10% |
c ≤ 0,1%0,1% < c < 0,5%0,5% < c < 1,0%
1,0% < c < 1,5% 1,5% < c < 2,0% 2,0% < c < 3,0% 3,0% < c < 4,0% 4,0% < c < 5,0% | 1,0% < c < 2,0%2,0% < c < 4,0%4,0% < c < 7,0%
7,0% < c < 10,0% |
Doch keine Regel ohne Ausnahmen: Wenn produktionsbedingt größere Schwankungen auftreten, als die Genauigkeit für die Konzentrationsangabe vorgibt, sind auch abweichende Konzentrationsbereichsangaben zulässig.
Quelle:
Giftinformationsverordnung (ChemGiftInfoV), Stand 07/2006; Chemikaliengesetz (ChemG), Stand 08/2015; www.bfr.bund.de