Aktualisierte nationale Grenzwerte (AGW, BGW)

Es liegen seit 08.06.2017 aktualisierte nationale Grenzwerte (AGW, BGW) in Form der entsprechenden technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) vor. In den TRGS werden nicht nur Veränderungen in der Rechtslage berücksichtigt, wie z.B. die Anpassung des nationalen Chemikalienrechts an REACH und CLP. Genauso werden Aktualisierungen vorgenommen, wenn neue medizinische Erkenntnisse gewonnen wurden oder sich der Stand der Technik weiterentwickelt.

Informationspflicht über nationale Grenzwerte (AGW, BGW)

Nach Anhang II der REACH-Verordnung liegt eine Pflicht für den Sicherheitsdatenblatt-Ersteller vor, in Abschnitt 8 über nationale Grenzwerte zu berichten. Diese Grenzwerte sind Inhaltsstoff-Bezogen und müssen im Fall von Gemischen auch für jeden enthaltenen Stoff angegeben werden, wenn entsprechend Grenzwerte vorliegen. National ist in diesem Fall abhängig von den Ländern, in denen das Sicherheitsdatenblatt ausgegeben wird.

Für Deutschland werden die nationalen Grenzwerte z.B. über die Internetpräsenz der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) zur Verfügung gestellt. Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) werden hierbei in den TRGS 900 aufgelistet und biologische Grenzwerte in TRGS 903. Beide Grenzwerttypen werden in der Gefahrstoffverordnung, §2 (8) und (9), definiert.

Weitere Grenzwerte

Auf Ebene der europäischen Union gibt es eine Auflistung von verpflichtenden (BOELV) und empfohlenen Grenzwerten (Indicative Occupational Exposure Limit Values IOELV). Diese finden im gesamten europäischen Raum Verwendung.

In TRGS 401 wird z.B. empfohlen, auf die empfohlenen europäischen Grenzwerte nach Richtlinie 98/24/EG zurückzugreifen, wenn keine bindenden deutschen Arbeitsplatzgrenzwerte vorliegen.

Außerdem existieren weitere Grenzwerte aus der Industrie, die im Rahmen des Stoffsicherheitsberichts ermittelt werden: DNEL und PNEC.

Plausibilitätschecks von Sicherheitsdatenblättern mit Hilfe von Grenzwerten

Nach REACH-VO, Anhang II, 3.2.1 müssen alle Stoffe in Abschnitt 3 aufgeführt sein, für die Grenzwerte der Union existieren.

Befinden sich also Stoffe in der Auflistung in Abschnitt 8.1 mit Grenzwerten der Union, dann müssen diese Stoffe auch in Abschnitt 3 zu finden sein.

Quellen:

Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-VO), konsolidierte Fassung vom 02.03.2017

Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung – GefStoffV), konsolidierte Fassung, Stand April 2017

Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 900, Arbeitsplatzgrenzwerte, Stand 08.06.2017

Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 903, Biologische Grenzwerte (BGW), Stand 08.06.2017

Webinare zur Sicherheitsdatenblatt-Erstellung

In unseren kostenfreien Webinaren erfahren Sie Schritt für Schritt wie Sie mit SDB-Profi Zeit sparen und rechtssichere Sicherheits­datenblätter erstellen.

Weitere interessante Themen

Wie Sicherheitsdatenblätter übersetzt werden
Weiterlesen ⏵
Vergleich von PBT und vPvB in REACH und CLP
Weiterlesen ⏵
Wie müssen Stoffe im Sicherheitsdatenblatt benannt werden?
Weiterlesen ⏵