Am 21. April 2017 wurde eine neue Verordnung AwSV im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die „Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“ (AwSV) tritt ab 01.08.2017 in Kraft und löst die derzeit gültigen Länderverordnungen ab. Die AwSV setzt ebenfalls mehrere europäische Richtlinien im Bereich des Wasserschutzes um. Besonders interessant für den Bereich des Gefahrstoffmanagements ist hierbei die Ermittlung der Wassergefährdungsklasse, die im deutschen Rechtsraum Anwendung findet. Doch was beinhaltet die AwSV noch?
Die neue Verordnung AwSV – Inhalt
Neben der Bestimmung der Wassergefährdungsklasse beinhaltet die AwSV weiter die daraus entstehenden technischen Anforderungen für Anlagen. Außerdem werden die Dokumentationspflichten für die Betreiber beschrieben.
Wassergefährdungsklasse nach AwSV
Die Wassergefährdungsklasse wird für die Erstellung eines SDBs immer dann interessant, wenn das Produkt in Deutschland vertrieben wird. Sie ist Teil der nationalen Vorschriften, die in Abschnitt 15 aufgeführt werden.
Für die Einstufung von Stoffen in eine der drei Wassergefährdungsklassen wird ein Bewertungspunkte-System verwendet. Jedem relevanten H- und EUH-Satz wird eine bestimmte Anzahl an Bewertungspunkten zugeordnet. Durch Vorsorgepunkte werden weitere Gefahrstoffdaten wie die Toxizität und Abbaubarkeit mitbewertet.
Die Summe aller Punkte ergibt dann eine entsprechende Wassergefährdungsklasse (WGK). Im Gegensatz zu Gefahrenkategorien nach GHS CLP ist WGK 1 die Klasse mit der geringsten Gewässergefährdung und WGK 3 die gefährlichste Klasse.
Grundsätzlich werden für die Ermittlung der Wassergefährdungsklasse eines Gemischs die WGKs der einzelnen Inhaltsstoffe verwendet. Bei nicht identifizierten Stoffen wird die gefährlichste Wassergefährdungsklasse (WGK 3) angenommen.
Quellen:
Internetpräsenz des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV), Stand 18.04.2017
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-VO), konsolidierte Fassung vom 02.03.2017
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (engl. CLP Regulation), konsolidierte Fassung, Stand 01.01.2017