Anfang 2018 ergeben sich durch die 8. ATP (Anpassung an den technischen Fortschritt) Neuheiten in der CLP-Verordnung. Betroffen sind insbesondere die Ätzwirkung auf die Haut (Hautätzend), Aerosole und die Benennung der Umweltgefahren (Anhang I der CLP-Verordnung). Für unsere Sicherheitsdatenblatt-Fachtagung (fand letzte Woche statt) machte ich mir Gedanken, ob diese Änderungen sich auf die Erstellung von Gemisch-Sicherheitsdatenblättern auswirken können. Hier eine ausgewählte Zusammenfassung:
Neue Gefahrenkategorie für Hautätzend
Zu den bisherigen Kategorien 1A, 1B und 1C für Hautätzend gesellt sich die allgemeine, unspezifische Kategorie 1 hinzu. Folgerichtig bekommt diese Kategorie die Abkürzung „Skin Corr. 1“.
Außerdem gibt es eine Änderung der Benennung:
Hautreizende /-ätzende Wirkung (alt) wird zu
Ätzwirkung auf die Haut / Hautreizung (neu)
Dies ist eine Erleichterung für die Bestimmung der Ätzwirkung auf die Haut über z.B. den pH-Wert. Die weniger spezifische Kategorie 1 kann sich jetzt auch für Gemische ergeben:
- Ist mindestens ein Bestandteil Kategorie 1, dann ist das Ergebnis bei Gemischen Kategorie 1 (ohne Einteilung in A-C)
- Ätzwirkung bestimmt ohne Additivitätsprinzip ist immer Kategorie 1 (wenn zutreffend)
Analog zu den vorhandenen Kategorien wirkt sich Kategorie 1 auch auf die Einstufung nach Berechnungsmethode für Augenschädigend /-reizend aus.
Neuigkeiten für PC-Gefahren
- Anpassungen an zugeordneten P-Sätzen für verschiedene Einstufungen
- Änderungen an Einstufungskriterien für oxidierende Feststoffe und organische Peroxide
- Einstufung für Gefahrenkategorie 3 der Aerosole (nicht brennbares Aerosol)
- Kategorie A und B für instabile Gase mit eigenen H-Sätzen
- Anmerkung U – neue Kodierungen für Gase:
- Gas (Comp.)
- Gas (Liq)
- Gas (Ref. Liq.)
- Gas (Diss.)
Umweltgefahren – neue Namen
Auch hier gibt es eine neue Benennung für die vorhandenen Kategorien:
Akut gewässergefährdend (alt)
Kurzfristig (akut) gewässergefährdend (neu)
Chronisch gewässergefährdend (alt)
Langfristig (chronisch) gewässergefährdend (neu)
Außerdem wurden noch weitere landesspezifische Bezeichnungen für H-/P-Sätze verändert.
Fazit
Wenn die erwähnten, zusammengefassten Gefahrenbereiche für den eigenen Betrieb relevant sind, dann lohnt sich auf jeden Fall ein Blick in die Neuheiten in der CLP-Verordnung. Ein Link zur 8. ATP befindet sich in den Quellenangaben.
Quellen:
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (engl. CLP Regulation), konsolidierte Fassung, Stand 01.06.2017
Verordnung (EU) 2016/918 (8. ATP)