Ordnungsgemäße UN-Versandbezeichnung bei Gemischen richtig angeben

Die Ordnungsgemäße UN-Versandbezeichnung gehört nach Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-VO) in Unterabschnitt 14.2. Wurde die Ordnungsgemäße UN-Versandbezeichnung schon als Produktidentifikator in Unterabschnitt 1.1 verwendet, ist keine zusätzliche Angabe nötig.

Doch wann ist die Versandbezeichnung ordnungsgemäß, vor allem bei Gemischen?

Herausforderung Gemisch

Gemischen werden oft UN-Nummern mit Sammeleintragungen zugewiesen. Beinhalten diese Sammeleintragungen die Sondervorschrift 274, dann sind zusätzliche Angaben zur Benennung zu machen, um eine vollständige Versandbezeichnung zu bekommen. Ein typisches Beispiel für Sondervorschrift 274 sind nicht anderweitig genannte Eintragungen (n.a.g.).

Ordnungsgemäße UN-Versandbezeichnung bei Gemischen

Zu den zusätzlichen Angaben gehört bei Gemischen das Hinzufügen der Inhaltsstoffe (Gemischkomponenten). Für eine vollständige Bezeichnung sind zwei Inhaltsstoffe ausreichend. Es gelten trotzdem einige Regeln:

  • Die genannten Inhaltsstoffe müssen für die Gefahr(en) des Gemischs maßgeblich sein.
  • Wenn mehr als eine Gefahr nach Gefahrgutdefinition vorliegt (Angabe einer Nebengefahr), muss einer der beiden Inhaltsstoffe diese Gefahr beinhalten.
  • Die Inhaltsstoffe werden in Klammern hinter der offiziellen Benennung geschrieben.
  • Die Inhaltsstoffe folgen in der Regel einer technischen Benennung nach Gefahrgutrecht.

Technische Benennung

Die technische Benennung bezieht sich auf anerkannte chemische oder biologische Benennungen, wie sie üblicherweise in branchentypischen Handbüchern und Zeitschriften zu finden sind (siehe Definition in ADR, Teil 3, Kapitel 3.1, 3.1.2.8.1.1).

Eine Ausnahme bilden Pestizide, die festgeschriebene Namen verwendet müssen.

Beispiel

Ein Beispiel, dass im ADR selbst aufgeführt wird (3.1.2.8.1.3):

UN 3394 PYOPHORER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND (Trimethylgallium)

Weitere Zusätze

Für Gemische, die einer Einzeleintragung zugewiesen werden können, gibt es Zusätze wie „LÖSUNG“ oder „GEMISCH“, die ebenfalls Teil der offiziellen Benennung sind. Es kann bedingt durch weitere Sondervorschriften oder bei anderen Verkehrsträgern zu noch mehr Zusätzen kommen, wie zum Beispiel die Angabe von Meeresschadstoffen nach IMDG.

Quellen:

Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-VO), konsolidierte Fassung vom 02.01.2017

ADR 2017; Verlag: ecomed Sicherheit, ecomed-Storck GmbH; Ridder / Holzhäuser; ISBN: 978-3-609-69743-7; 32. Auflage

(Internetlink der englischen ADR-Version von unece.org)

Webinare zur Sicherheitsdatenblatt-Erstellung

In unseren kostenfreien Webinaren erfahren Sie Schritt für Schritt wie Sie mit SDB-Profi Zeit sparen und rechtssichere Sicherheits­datenblätter erstellen.

Philip Stefl

M. Sc. Philip Jorge Stefl (Chemieingenieur), Legal Compliance / Produktentwicklung GeSi³

Weitere interessante Themen

Neue Gefahrstoff-Kennzeichnung: CLP-Fristen für Hersteller von Stoffen und Gemischen

Übergangsfristen für die neuen CLP-Einstufungen Seit dem 31.03.2023 ist die Änderung offiziell [1], es gibt neue Einstufungen für Gefahrstoffe, die die...
Weiterlesen ⏵
Viele internationale Flaggen wehen vor blauem Himmel, im Vordergrund sind zwei Sicherheitsdatenblätter mit GeSi-Logo zu sehen. Symbolische Darstellung der Übersetzung von Sicherheitsdatenblättern für den globalen Einsatz.
© GeSi Software GmbH

Wie Sicherheitsdatenblätter übersetzt werden

Jeder hat wahrscheinlich schon einmal unfreiwillig komisch übersetzte Anleitungen gesehen. Trotzdem ist es wichtig und im Fall von Sicherheitsdatenblättern...
Weiterlesen ⏵
Drei mit Flüssigkeiten gefüllte Laborflaschen in den Farben Grün, Blau (mit EU-Sternenkreis) und Rot. Im Hintergrund zwei Hände mit Reagenzgläsern. Darstellung eines Vergleichs von PBT- und vPvB-Stoffen gemäß REACH- und CLP-Verordnung.
© GeSi Software GmbH

Vergleich von PBT und vPvB in REACH und CLP

Als Folge der Einführung neuer EU-Einstufungen sind die Einstufungen PBT (persistent, bioakkumulierbar und toxisch) und vPvB (sehr persistent und sehr...
Weiterlesen ⏵