Die Ordnungsgemäße UN-Versandbezeichnung gehört nach Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-VO) in Unterabschnitt 14.2. Wurde die Ordnungsgemäße UN-Versandbezeichnung schon als Produktidentifikator in Unterabschnitt 1.1 verwendet, ist keine zusätzliche Angabe nötig.
Doch wann ist die Versandbezeichnung ordnungsgemäß, vor allem bei Gemischen?
Herausforderung Gemisch
Gemischen werden oft UN-Nummern mit Sammeleintragungen zugewiesen. Beinhalten diese Sammeleintragungen die Sondervorschrift 274, dann sind zusätzliche Angaben zur Benennung zu machen, um eine vollständige Versandbezeichnung zu bekommen. Ein typisches Beispiel für Sondervorschrift 274 sind nicht anderweitig genannte Eintragungen (n.a.g.).
Ordnungsgemäße UN-Versandbezeichnung bei Gemischen
Zu den zusätzlichen Angaben gehört bei Gemischen das Hinzufügen der Inhaltsstoffe (Gemischkomponenten). Für eine vollständige Bezeichnung sind zwei Inhaltsstoffe ausreichend. Es gelten trotzdem einige Regeln:
- Die genannten Inhaltsstoffe müssen für die Gefahr(en) des Gemischs maßgeblich sein.
- Wenn mehr als eine Gefahr nach Gefahrgutdefinition vorliegt (Angabe einer Nebengefahr), muss einer der beiden Inhaltsstoffe diese Gefahr beinhalten.
- Die Inhaltsstoffe werden in Klammern hinter der offiziellen Benennung geschrieben.
- Die Inhaltsstoffe folgen in der Regel einer technischen Benennung nach Gefahrgutrecht.
Technische Benennung
Die technische Benennung bezieht sich auf anerkannte chemische oder biologische Benennungen, wie sie üblicherweise in branchentypischen Handbüchern und Zeitschriften zu finden sind (siehe Definition in ADR, Teil 3, Kapitel 3.1, 3.1.2.8.1.1).
Eine Ausnahme bilden Pestizide, die festgeschriebene Namen verwendet müssen.
Beispiel
Ein Beispiel, dass im ADR selbst aufgeführt wird (3.1.2.8.1.3):
UN 3394 PYOPHORER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND (Trimethylgallium)
Weitere Zusätze
Für Gemische, die einer Einzeleintragung zugewiesen werden können, gibt es Zusätze wie “LÖSUNG” oder “GEMISCH”, die ebenfalls Teil der offiziellen Benennung sind. Es kann bedingt durch weitere Sondervorschriften oder bei anderen Verkehrsträgern zu noch mehr Zusätzen kommen, wie zum Beispiel die Angabe von Meeresschadstoffen nach IMDG.
Quellen:
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-VO), konsolidierte Fassung vom 02.01.2017
ADR 2017; Verlag: ecomed Sicherheit, ecomed-Storck GmbH; Ridder / Holzhäuser; ISBN: 978-3-609-69743-7; 32. Auflage
(Internetlink der englischen ADR-Version von unece.org)