Übergangsregelung für die BfR-Produktmeldung verlängert

Am 04.05.2016 wurde eine Verlängerung der Übergangsfrist für Produktmeldungen an das Bundesinstitut für Risikobewertung in die Wege geleitet, bei der unter bestimmten Voraussetzungen keine Produktmeldung erforderlich ist. Jetzt bleibt die Frage, wer von der neuen Übergangsregelung eigentlich betroffen ist.

Die Intention hinter der Verlängerung ist die Entlastung der Industrie, bis ein europaweites Meldeverfahren begutachtet und erstellt wurde. Das Bestreben, eine harmonisierte Meldung durchzuführen, findet sich in Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, Artikel 45, Absatz 4. Der derzeitige Stand ist, dass neue Regelungen für eine harmonisierte Giftinformationsmeldung am 01.07.2019 in Kraft treten.

Die Verlängerung wird beschrieben in der Zweiten Verordnung zur Verlängerung der Frist nach § 28 Absatz 12 Satz 1 des Chemikaliengesetzes. Es änderte sich ausschließlich der Zeitraum, bis zu dem die Übergangsregelung im genannten Paragraphen gilt. Also: wer vorher von der Übergangsregelung betroffen war und ab 01.07.2016 Meldungen an das Bundesinstitut für Risikobewertung einreichen müsste, hat bis zum 01.07.2019 Zeit, wobei sich ab diesem Zeitpunkt die Gesetzeslage erneut verändern kann.

Wer ist von der Ausnahmeregelung betroffen?

Alle Gemische, die nicht für den Verbraucher bestimmt sind oder keine der folgenden Gefahren nach Chemikaliengesetz für das Gemisch vorliegen: giftig, sehr giftig, ätzend, sensibilisierend, krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend, erbgutverändernd.

Die Übergangsregelung beinhaltet, dass statt einer Produktmeldung nach §16e Absatz 1 des Chemikaliengesetzes ein Sicherheitsdatenblatt (REACH-konform) des jeweiligen Gemischs an das Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung übermittelt werden muss. Für Wasch- und Reinigungsmittel wird ein Datenblatt nach Verordnung (EG) Nr. 648/2004 anstatt einer Produktmeldung für das Bundesinstitut für Risikobewertung verlangt.

Quellen:

Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz), Stand 04.04.2016 in Zusammenhang mit der Zweiten Verordnung zur Verlängerung der Frist nach § 28 Absatz 12 Satz 1 des Chemikaliengesetzes; Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-VO), Stand 03.02.2016; Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP), Stand 01.06.2015

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