Warum hat das Gemisch eine Gewässergefährdung?

Die CLP-Einstufung „Gewässergefährdend“(CLP-Verordnung, Anhang I, Teil 4 Umweltgefahren, 4.1) basiert auf Umwelt-toxikologischen Daten. Neben den klassischen toxikologischen Daten wie LD50 oder NOEC spielt auch die Abbaubarkeit (schnell oder langsam) des Gemischs bzw. der Inhaltsstoffe eine Rolle. Es kann vorkommen, dass ein Gemisch eine Einstufung als „Gewässergefährdend“ bekommt, obwohl die Inhaltsstoffe keine Einstufung haben. Die Erklärung ergibt sich aus einem kleinen Einblick in die Einstufungsberechnung.

Zugrundeliegende Daten

Die Einstufung „Gewässergefährdend“ gliedert sich auf in akute und langfristige Wirkung. Bei der Einstufung von Gemischen, wenn Daten für einige oder alle Bestandteile des Gemischs vorliegen, spielt zusätzlich zu den Umwelt-Toxizitätsdaten auch die Einstufung der Inhaltsstoffe eine Rolle. Außerdem kann für einige Inhaltsstoffe überhaupt keine Information zur Gewässergefährdung vorliegen, was im Einstufungsprozess dadurch berücksichtigt wird, dass der Anteil unbekannter Bestandteile sowohl im Sicherheitsdatenblatt als auch auf dem Kennzeichnungsetikett bekanntgegeben werden muss.

Gemisch-Einstufung

Der Einstufungsprozess auf Grundlage von Inhalts-Stoffdaten hat zwei Teilbereiche, weil ein Inhaltsstoff entweder selbst im gewässergefährdenden Bereich eingestuft sein kann oder Umwelt-Toxizitätsdaten vorliegen. Im ersten Schritt werden alle Inhaltsstoffe mit passenden toxikologischen Daten über Berechnungsformeln zu einer Äquivalent-Einstufung für diese Inhaltsstoffe zusammengefasst. Akute Wirkung wird hierbei separat von chronischer Wirkung bestimmt. Im zweiten Schritt werden alle Konzentrationen der Inhaltsstoffe mit entsprechenden Einstufungen in der Gewässergefährdung mit den Äquivalent-Einstufungen addiert. Wird ein bestimmter Grenzwert überschritten, erhält das Gemisch die entsprechende Einstufung. In der chronischen Wirkung spielen Bestandteile einer höheren Kategorie bei der Gemisch-Einstufung in eine niedrigere Kategorie ebenfalls eine Rolle.

Zusammenfassung

Zusammenfassend kann eine Gemisch-Einstufung „Gewässergefährdend“ auch dann entstehen, wenn die Inhaltsstoffe zwar selbst keine solche Einstufung haben, aber durch die angegebenen Toxizitätsdaten sich für das Gemisch eine Einstufung ergibt.

Quellen:

Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung), konsolidierte Fassung, Stand 01.04.2016

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