Die Begriffe Sachkunde und Fachkunde im Chemikalienrecht tauchen an unterschiedlichen Stellen auf. Hinter beiden Begriffen steckt die Notwendigkeit von Kenntnissen, die zur Durchführung bestimmter Aufgaben benötigt werden. Aber wann ist jemand sachkundig und wann fachkundig? Was unterscheidet die Begrifflichkeiten überhaupt?
Unterscheidung zwischen Sachkunde und Fachkunde im Chemikalienrecht
Der Begriff „Sachkunde“ wird im Zusammenhang mit der Erstellung von Sicherheitsdatenblättern im europäischen Rechtsraum verwendet (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-VO). In der englischen Übersetzung ist von „competent person“ die Rede. Anhang II, Teil A, 0.2.3. der REACH-Verordnung beschreibt, dass Sicherheitsdatenblätter von einer sachkundigen Person verfasst werden müssen, die Wissen um die Gegebenheiten des Verwenderkreises besitzt. Die Formulierung ist an dieser Stelle sehr allgemein gehalten und verlangt lediglich, dass die sachkundige Person sowohl geschult sein muss, als auch Auffrischungslehrgänge besucht.
Von fachkundigen Personen ist weiterhin im nationalen Recht die Rede. Die Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung) verlangt zu verschiedenen Anlässen als Voraussetzung fachkundige Bearbeitung.
Konkretes Beispiel: §6 (11): „Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. […]“
Der Begriff „Sachkunde“ wird also spezifischer in der REACH-Verordnung verwendet, während „Fachkunde“ im nationalen Recht allgemeiner Verwendung findet.
Sachkunde zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern
Die Leitlinien zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern der europäischen Chemikalienagentur (ECHA) greifen den Begriff der Sachkunde auf und beschreiben genauer, was eine sachkundige Person wissen und können sollte.
Bei der „sachkundigen Person“ kann es sich um eine oder mehrere Personen handeln, die befähigt sind, alle Abschnitte des Sicherheitsdatenblatts mit dem dazu nötigen Wissen zu befüllen. Dies setzt eine kontinuierliche Weiterbildung voraus. Im Gesetz werden keine spezifischen Angaben zur Form der Schulung oder Weiterbildung erwähnt. Für den erleichterten Nachweis der eigenen Kompetenz empfehlen die Leitlinien, entsprechend angebotene Schulungen zu besuchen und die internen Abläufe zur Erstellung und Aktualisierung von Sicherheitsdatenblättern zu dokumentieren.
Die Leitlinien listen allgemein benötigte Grundlagen wie Gesetze und Bestimmungen auf und sind deswegen für jeden Sicherheitsdatenblatt-Ersteller lesenswert. Ein direkter Link zu den Leitlinien ist bei den Quellenangaben zu finden.
Quellen:
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-VO), konsolidierte Fassung vom 02.01.2017
Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung – GefStoffV), konsolidierte Fassung, Stand April 2017
Leitlinien zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern, ECHA, ISBN: 978-92-9247-514-7, Fassung 3.1, November 2015 in deutscher Sprache