Im Einstufungsprozess für Gemische werden neben Informationen zu den Inhaltsstoffen auch physikalisch-chemische Eigenschaften von Gemischen in GHS CLP benötigt. Die Vermutung, Informationen ausschließlich aus Inhaltsstoffen beziehen zu können ist für eine vollständige Einstufung falsch. Aber warum werden überhaupt physikalisch-chemische Gemisch-Daten für die Einstufung benötigt, und welche?
Gesundheitsgefahren und physikalische Gefahren im Vergleich
Bei Gesundheitsgefahren basieren die Einstufungen oft auf Tierversuchen. Ein Grundsatz der Verordnung (EG) 1907/2006 (REACH-Verordnung) ist, unnötige Tierversuche zu vermeiden (Artikel 13 (2)). An dieses Prinzip schließt sich die Gemischeinstufung dadurch an, dass viele Gesundheitsgefahren aus Labortests der Inhaltsstoffe abgeleitet werden können anstatt das Gemisch erneut zu überprüfen.
Bei Testverfahren für physikalische Gefahren sind Tierversuche nicht nötig. Aus den physikalischen Eigenschaften der Inhaltsstoffe könnten bestimmte Eigenschaften wie Siedepunkt berechnet werden. Je nach Anzahl der Inhaltsstoffe und Umgebungsbedingungen können diese Berechnungen sehr komplex werden. Für die Einstufung in physikalische Gefahren wird deswegen oft verlangt, dass stattdessen die Gemischeigenschaften auf die gleiche Weise untersucht werden sollen wie die Eigenschaften der Inhaltsstoffe.
Wann werden physikalisch-chemische Eigenschaften von Gemischen in GHS CLP benötigt?
Physikalisch-chemische Eigenschaften werden vor allem bei der Bestimmung von physikalischen Gefahren benötigt. Eine Ausnahme hierzu ist die Aspirationsgefahr. Die Einstufung in diese Gesundheitsgefahr beinhaltet als Bedingung die Gemisch-Viskosität.
Wenn Inhaltsstoffe des Gemischs bereits bestimmte physikalische Gefahren oder Aspirationsgefahr aufweisen, dann sollte getestet werden, ob das Gemisch selbst auch diese Eigenschaften aufweisen könnte.
Welche physikalisch-chemischen Eigenschaften sind wichtig?
Die folgende Liste stellt exemplarisch einige GHS-Gefahren und deren benötigte PC-Eigenschaften dar. Hinter den genannten PC-Eigenschaften stehen oft bestimmte Prüfverfahren, auf die in Anhang I, Teil 2 (physikalische Gefahren) der Verordnung EG 1272/2008 (CLP-Verordnung) hingewiesen wird.
Gefahr | PC-Eigenschaften |
Entzündbare Gase | Entzündbarkeit bei 13 Vol.-%, Explosionsgrenzen |
Entzündbares Aerosol | Gehalt entzündbarer Bestandteile, Verbrennungswärme, Flammenstrahltest / Flammenhöhe |
Oxidierende Gase | Oxidationskraft |
Gase unter Druck | Temperatur, Druck, Aggregatzustand |
Entzündbare Flüssigkeiten | Flammpunkt, Siedebeginn |
Entzündbare Feststoffe | Abbrandzeit / Abbrandgeschwindigkeit, Entzündbarkeit |
Selbstzersetzliche Stoffe / Gemische | Zersetzungswärme / Zersetzungstemperatur, andere PC-Gefahren |
Pyrophore Flüssigkeiten / Feststoffe | Entzündbarkeit in Kontakt mit Luft |
Selbsterhitzungsfähige Stoffe / Gemische | Temperatur bei Luftkontakt |
Korrosiv gegenüber Metallen | Korrosionsrate (Stahl/Aluminium) |
Aspirationsgefahr | Kinematische Viskosität bei Kohlenwasserstoffen |
Quellen:
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-VO), konsolidierte Fassung vom 02.01.2017
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (engl. CLP Regulation), konsolidierte Fassung, Stand 01.01.2017