Tipps zu Abschnitt 4 – Informationen aus der Einstufung

Diese Woche habe ich ein paar Tipps zu Abschnitt 4, besonders wie Informationen aus den Rezepturdaten sinnvoll für den Arbeitsschutz verwendet werden können.

Denn ob über Übertragungsgrundsätze oder Berechnungsverfahren – auf den einen oder anderen Weg muss für das Gemisch eine Einstufung her. Aber nicht nur für die Angabe in Abschnitt 2! Auch in Abschnitt 4 lassen sich einige Informationen gut verwenden.

Was für die Betriebsanweisung wichtig ist

Eine Betriebsanweisung muss auf wenig Platz genau die Informationen zur Verfügung stellen, die für die Behandlung sofort und im Anschluss notwendig sind. Auch wichtig ist zu wissen, ob sich Helfer selbst in Gefahr begeben oder besonders schützen müssen.

Ein paar mögliche Punkte, die für die Betriebsanweisung interessant sein können sind:

  • Gibt es Erste-Hilfe-Maßnahmen, die unterlassen werden sollten? Beispiel: Bei Verschlucken Erbrechen hervorrufen oder auf keinen Fall erzwingen?
  • Muss ein Arzt sofort hinzugezogen werden?
  • Ist eine längere ärztliche Beaufsichtigung empfehlenswert? (Verzögert auftretende Symptome)
  • Gibt es besondere Erste-Hilfe-Maßnahmen? (Z.B. Verabreichung von Gegengiften)

Was Sie durch Ihre Rezeptur schon wissen – Tipps zu Abschnitt 4

Ganz allgemein werden für jede Gefahrenkategorie in der CLP-Verordnung, Anhang I, Teil 2-5, schon passende P-Sätze empfohlen. Hier sind besonders die Sicherheitshinweise der Reaktion interessant – diese beginnen immer mit der Ziffer 3, zum Beispiel P330 (Mund ausspülen).

Akute Toxizität

Diese Gefahrenklasse ist gut durchstrukturiert nach Expositionsweg und Gefährlichkeit. Je kleiner die Kategorienummer, desto gefährlicher und desto weniger Gefahrstoff führt zu einer tödlichen Vergiftung. Für die Kategorien 1 – 3 wird ein sofortiger Arztbesuch empfohlen, für Kategorie 4 ein Arztbesuch bei Unwohlsein.

Besonders inhalativ toxisch wirkende Gefahrstoffe sind für den Schutz der Ersthelfer sehr relevant.

Bei Gemisch-Einstufungen handelt es sich um die Abschätzung toxikologischer Wirkungen aus Tierversuchen, meist von den einzelnen Bestandteilen.  Deswegen sind Erfahrungen über den Kontakt mit Menschen und Vergiftungsinformationen über das Gemisch selbst von besonderer Bedeutung, wenn vorhanden.

Aspirationsgefahr

Diese Gesundheitsgefahr verbirgt eine klare Aussage: Kein Erbrechen herbeiführen! Denn das Eindringen von Gefahrstoffen mit dieser Eigenschaft in die Atemwege kann bei Verschlucken / Erbrechen tödlich sein.

Ätz-/Reizwirkung auf die Haut

Bei Ätzwirkungen wird auch meist empfohlen, den Gefahrstoff im Magen zu lassen – der Magen kommt mit extremen pH-Werten auch besser klar als der Mundraum und die Speiseröhre.

Für exponierte Oberflächen – egal ob Mundraum, Augen oder Haut – gilt: Mit viel Wasser verdünnen, so gut es geht!

Reizung der Atemwege / Verursachen von Benommenheit

Verdünnen funktioniert auch bei Gefahrstoffen, die eingeatmet werden – durch frische Luft. Ich machte selbst schon Erfahrungen mit niedrigen Sauerstoffwerten in der Luft, weil Abzüge nicht vorschriftsgemäß eingeschaltet waren. Nach einer halbstündigen Pause an der frischen Luft war vom leichtem Schwindel und den angehenden Kopfschmerzen nichts mehr zu spüren.

In diesem Zusammenhang kann auch wichtig sein, ob ein Gefahrstoff schwerer als Luft ist und somit ein erhöhtes Risiko darstellt – zum Beispiel für das Bergen von Ohnmächtigen.

Zu vermeidende Maßnahmen

Gerade weil Verdünnen durch Wasser oder frische Luft typische Erste-Hilfe-Maßnahmen sind, muss auch deutlich davor gewarnt werden, wenn genau diese Maßnahmen schaden. Bilden sich zum Beispiel beim Kontakt mit Wasser giftige Gase oder kann durch eine erhöhte Sauerstoffzufuhr erst ein explosionsfähiges Gas-Luft-Gemisch entstehen, dann sind das wichtige Hinweise für die Erste-Hilfe-Maßnahmen.

Für weitere Tipps zu Abschnitt 4 kann sich ein Blick in die Welt der Erstellung von Betriebsanweisungen lohnen, zum Beispiel durch Stöbern in den technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 555.

Quellen:

Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-VO), konsolidierte Fassung vom 10.10.2017

Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 555, Betriebsanweisung und Information von Beschäftigten, Stand 20.04.2017

Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (engl. CLP Regulation), konsolidierte Fassung, Stand 01.06.2017

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