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Muss eine Betriebsanweisung unterschrieben sein?

Betriebsanweisung erstellen §14 GefStoffV

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Haben Sie schon einmal unterschriebene Betriebsanweisungen gesehen? Oder sind diese in Ihrem Betrieb vielleicht sogar standardmäßig unterschrieben? Da stellt sich die Frage, ist das Unterschriftenfeld Verpflichtung oder freiwillig? Bevor ich diese Frage beantworte, fasse ich noch ein paar Grundlagen zur Betriebsanweisung im Allgemeinen zusammen.

Warum überhaupt eine Betriebsanweisung erstellen?

Alle Firmen, Betriebe und Labore, die mit Chemikalien oder Gefahrstoffen arbeiten, sind verpflichtet, eine Betriebsanweisung für die verwendeten Stoffe zu erstellen und für die Beschäftigten zugänglich zu machen [1]. Diese ein- bis zweiseitigen Dokumente beinhalten verständliche Hinweise darüber, welche Gefahren von einer Chemikalie ausgehen und welche Schutzmaßnahmen im Umgang mit dieser getroffen werden müssen. So listet beispielsweise Abschnitt 3 der Betriebsanweisung auf, ob Handschuhe getragen oder ein Gesichtsschutz verwendet werden müssen.

Die Betriebsanweisungen dienen nicht nur der Übersicht des Personals, wo mit welchen Chemikalien hantiert wird und welche Maßnahmen beachtet werden müssen, sondern sind vor allem im Falle eines Unfalls von größter Bedeutung. Es finden sich hier beispielweise Informationen darüber, wie im Brandfall, bei Augenkontakt oder beim Einatmen von Dämpfen zu handeln ist. Im Ernstfall sind diese Informationen für Ersthelfer oder die Feuerwehr wichtig. Trotz dieser großen Bedeutung der Betriebsanweisungen herrscht vielerorts Unklarheit darüber, wer die Betriebsanweisung erstellt und ob sie im Anschluss geprüft oder unterschrieben werden muss.

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Die rechtliche Grundlage – Gefahrstoffverordnung

Die rechtliche Grundlage für Schutzmaßnahmen für Arbeitnehmer ist in der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) [1] festgehalten. So gehören beispielsweise regelmäßige Gefahrstoff-Gefährdungsbeurteilungen zur Pflicht des Unternehmers. Auch die Verpflichtung, Betriebsanweisungen zu erstellen, lässt sich aus der Gefahrstoffverordnung ableiten.

Neben dem Inhalt der Betriebsanweisung steht dort fest, dass die Unterweisung der Beschäftigten anhand der Betriebsanweisung stattfindet. Somit stellen die Inhalte der Betriebsanweisung die Grundlage dieser Unterweisung dar. Aus diesem Zusammenhang lässt sich gut erkennen, wie wichtig die sorgfältige Erstellung der Betriebsanweisung ist.

Die technische Regel für Gefahrstoffe – TRGS 555

Genauere Erläuterungen zur Erstellung von Betriebsanweisungen finden sich in der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 555 [2]. Gemäß TRGS ist der Arbeitgeber dafür verantwortlich, dass eine schriftliche Betriebsanweisung vorhanden ist. Zudem muss diese den Beschäftigten bereits vor Tätigkeitsaufnahme zur Verfügung gestellt werden. In seiner Pflicht liegt auch die Erstellung der Betriebsanweisung. In den meisten Firmen wird diese Verpflichtung beispielsweise an eine Fachkraft für Arbeitssicherheit, einen Gefahrstoffbeauftragten oder einen Laborleiter übertragen.

Als Grundlage für den Inhalt kann neben den Angaben des Herstellers auch das Wissen von weiteren Experten dienen. Die TRGS 555 enthält auch Angaben zur Abschnittsstruktur. Sie dient dazu, dass eine Einheitlichkeit bei Betriebsanweisungen von verschiedenen Firmen erkennbar ist. Dies erleichtert die Orientierung in der Betriebsanweisung deutlich. Beispielweise finden sich immer im ersten Abschnitt der Betriebsanweisung Informationen über den Arbeitsort und die dort ausgeführte Tätigkeit, während im sechsten Abschnitt Erste-Hilfe-Maßnahmen beschrieben werden.

Ist eine Unterschrift verpflichtend oder nicht?

In vielen Vorlagen für Betriebsanweisungen findet sich am unteren Ende eine Zeile für eine Unterschrift. Diese leistet in der Regel der oder die Vorgesetzte. Mit der Unterschrift soll noch einmal deutlich gemacht werden, dass die Inhalte der Betriebsanweisung in jedem Fall beachtet werden müssen. Dazu zählt beispielsweise das Tragen der aufgelisteten Schutzausrüstung. Es gibt jedoch keine rechtliche Notwendigkeit, die Betriebsanweisung unterschreiben zu lassen.

Weder die Gefahrstoffverordnung selbst, noch die TRGS 555 geben genauere Anweisungen. Eine entsprechende Unterschriftenzeile soll jedoch auch an die Gewissenhaftigkeit des Erstellers appellieren und den Beschäftigten einen Ansprechpartner für Fragen liefern. Wenn das Unterschriftenfeld also dazu führt, dass die Betriebsanweisung sorgfältiger erstellt und die darin festgehaltenen Maßnahmen strenger umgesetzt werden, empfiehlt es sich, die Betriebsanweisung vom Vorgesetzten unterschreiben zu lassen. Was noch alles rechtlich zu beachten ist und wie Sie eine gute und rechtssichere Betriebsanweisung erstellen, sehen Sie auch in unserem Betriebsanweisungs-Webinar. Melden Sie sich gerne an!

Quellen:

[1]   Technische Regeln für Gefahrstoffe, TRGS 555, Fassung 01.04.2021

[2]   Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung – GefStoffV), Stand April 2017

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